In der Sondersitzung des Kirchenvorstands am 30.08.2023 ist im Einvernehmen zwischen der Kirchenleitung, vertreten durch den Propst Herrn Oliver Albrecht, und dem Kirchenvorstand entschieden worden, dass Frau Vikarin Mirjam Raupp eine Beauftragung für die vakante Pfarrstelle I erhält. Wir freuen uns sehr, dass Frau Raupp ihren Dienst als Pfarrerin auf Probe bei uns ab dem 01.01.2024 antritt. Das Datum ihrer Ordination als Pfarrerin, die ihm Rahmen eines Gottesdienstes stattfindet, wird noch über den Gottesdienstplan, Webseite, Schaukästen und Abkündigungen bekannt gegeben.
Besetzung der Pfarrstelle I – Berufung durch die Kirchenleitung
Die Besetzung der Pfarrstelle I der Maria-Magdalena-Gemeinde erfolgt durch Berufung durch die Kirchenleitung, den Propst für Rhein-Main Herrn Oliver Albrecht. (Besetzungsmodus C; § 9 Abs.1 Pfarrstellengesetz).
Der Propst für Rhein-Main, Herr Oliver Albrecht, hat dem Kirchenvorstand in der Sitzung am 30. August 2023 die Bewerberin, Vikarin Mirjam Raupp, vorgestellt und zur Besetzung der seit 1. August 2023 vakanten Pfarrstelle I vorgeschlagen. Die Besetzung wird in Form einer Beauftragung als Pfarrerin auf Probe erfolgen. Der Kirchenvorstand hat dem Besetzungsvorschlag einstimmig zugestimmt und damit das Einvernehmen mit der Kirchenleitung hergestellt. Mit dieser Mitteilung beginnt eine zweiwöchige Einspruchsfrist.
Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde kann innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung und Bekanntgabe der Bewerberin gegen deren vorgesehene Beauftragung zur Besetzung der Pfarrstelle I Einspruch einlegen (§ 26 Abs. 2 Pfarrstellengesetz).
Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, beauftragt der Propst als Vertreter der Kirchenleitung die Vikarin als Pfarrerin auf Probe für die Pfarrstelle I (§ 26 Abs. 3 Pfarrstellengesetz).
Das Verfahren bei Einsprüchen ist wie folgt geregelt:
Einsprüche sind schriftlich bei der Dekanin einzulegen und zu begründen. Sie können nur auf folgende Gründe gestützt werden:
a) Gesetzwidrigkeit des Besetzungsverfahrens,
b) erhebliche Bedenken gegen Lehre und Lebensführung,
c) wesentlich eingeschränkte Dienstfähigkeit.
Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung nach Anhören des Kirchenvorstandes und der betroffenen Vikarin / Pfarrerin. Bei Einsprüchen aus Gründen der Lehre soll eine Stellungnahme des Kollegiums für theologische Lehrgespräche eingeholt werden (§ 27 Pfarrstellengesetz).
Sonntag, den 3. September 2023
Dr. med. Hans Michaelis
Vorsitzender des Kirchenvorstands der
Ev. Maria-Magdalena-Gemeinde
Frankfurt am Main – Sachsenhausen