Satzung der Maria-Magdalena-Stiftung
Präambel
Und alles, was ihr tut mit Worten oder mit Werken, das tut alles in dem Namen des HERRN Jesu, und danket Gott und dem Vater durch ihn. (Kol. 3,17)
Der Kirchenvorstand der ev. Maria-Magdalena-Gemeinde, Frankfurt Sachsenhausen gründet diese Stiftung, die die Zukunft der Gemeinde(arbeit) in Zeiten geringer werdender Kirchensteuer-Zuweisungen stärken soll im Vertrauen auf Gottes Beistand.
Sie soll zukünftig den Auftrag Gottes an seine Gemeinde unterstützen, das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen und dazu beitragen, dass bei den Menschen Verantwortung für eine dem Evangelium entsprechende Gestaltung des Lebens geweckt wird. Der Kirchenvorstand bringt einen großen Teil des Gemeindevermögens in die Stiftung ein, auch um Vorbild und Anreiz zu geben für Menschen, die den Wunsch haben, Verkündigung und Diakonie in der Ev. Maria-Magdalena-Gemeinde durch Zustiftung oder Vermächtnis dauerhaft und nachhaltig zu sichern.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Maria-Magdalena-Stiftung
(2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung der ev. Maria-Magdalena-Gemeinde und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”:
(2) Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die kirchliche Arbeit der ev. Maria-Magdalena-Gemeinde in Frankfurt Sachsenhausen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für
a) Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ev. Kirchengemeinde in Frankfurt Sachsenhausen
b) Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde auf den Gebieten
– der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
– der Erwachsenenbildung und
– der kirchenmusikalischen Arbeit,
c) Unterhaltung und Verbesserung der kirchengemeindlichen Gebäude und Anlagen
d) Öffentlichkeitsarbeit,
e) diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde und
f) Finanzierung der Personalkosten von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 500.000,– € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Kirchengemeinde oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.
(4) Das Vermögen soll bei der Gesamtkirchenkasse angelegt werden. Die Anlage von Vermögen außerhalb der Gesamtkirchenkasse bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung.
§ 4 Erträge des Stiftungsvermögens
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Kuratorium
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Es besteht aus mind. 3 Mitgliedern. Soll das Kuratorium aus mehr als 3 Mitglieder bestehen, so muss eine ungerade Zahl an Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder werden vom Kirchenvorstand für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Für eine Abwahl eines Kuratoriumsmitgliedes ist die absolute Mehrheit des Kirchenvorstandes notwendig.
(3) Mitglied im Kuratorium kann nur werden, wer für einen Kirchenvorstand wählbar ist. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Kirchenvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium beschließt auf Antrag des Kirchenvorstands über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Das Kuratorium macht die Stiftung gemeinsam mit dem Kirchenvorstand in der Öffentlichkeit bekannt und wirbt Spenden und Zustiftungen ein.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder auf Sitzungen gefasst werden.
(5) Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstands und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als kirchlicher Stiftungsaufsicht.
§ 7 Treuhandverwaltung
(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Maßnahmen ab.
(2) Der Kirchenvorstand legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung sinngemäß.
§ 8 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.
§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung
Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
§ 10 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die ev. Maria-Magdalena-Gemeinde in Frankfurt Sachsenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.